Statuten der EGK
Alle in diesen Statuten verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen gelten für
beide Geschlechter.
I Name, Sitz, Zweck und Sachübernahme
1.1 Unter dem Namen Elektra Genossenschaft Kaiserstuhl (nachfolgend EGK genannt) besteht eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 828ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
1.2 Sitz der EGK ist Kaiserstuhl.
1.3 Zweck der EGK ist
a) Die Abgabe von elektrischer Energie an die Kunden und Mitglieder zu möglichst günstigen Bedingungen;
b) Der Bau und Betrieb eines Energieverteilnetzes innerhalb des Anschlussgebietes Kaiserstuhl;
c) Sie kann auch ein Verteilnetz für die Übertragung von elektronischen Signalen aller Art innerhalb der Gemeinde Kaiserstuhl betreiben.
Die EGK kann überdies:
d) Grundstücke und Liegenschaften erwerben, halten und veräussern;
e) sich an anderen Unternehmungen beteiligen; o Geschäfte und/oder Verträge eingehen, die dazu dienen, direkt oder indirekt den Zweck der Genossenschaft zu sichern, zu unterstützen und zu fördern;
g) die Gemeinde in Energiefragen unterstützen.
Im Bedarfsfall können auch ausserhalb des Anschlussgebietes liegende Objekte an das Leitungsnetz der EGK angeschlossen werden.
1.4 Die EGK beabsichtigt, von der Einwohnergemeinde Kaiserstuhl aufgrund einer noch zu erstellenden Bilanz 2018 sämtliche Aktiven und Passiven des vormaligen Eigenwirtschaftsbetriebes Elektra Kaiserstuhl unentgeltlich zu übernehmen, gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Kaiserstuhl vom 6. Juni 2018. Dazu gehören die gesamten elektrischen Anlagen mit Hausanschlüssen, die Transformator-Station und die Parzelle-Nr. 154, Kabelanlagen einschliesslich der Zählapparate und der Leerrohrtrassen für elektrische Leiter und Datenleiter (Kupfer und Glas).
II Mitgliedschaft
2.I Die Mitgliedschaft steht allen handlungsfähigen Personen offen, welche im Versorgungsgebiet der EGK als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Häusern, Wohnungen oder Betrieben über zugeteilte Messanlagen Strom beziehen. Pro Rechnungsempfänger kann nur eine Person Mitglied werden. Die gleiche Person kann nur einmal Mitglied werden.
2.2 Über die Neuaufnahmen von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Antrag der Interessenten definitiv. Mit dem Antrag anerkennt das Genossenschaftsmitglied die Statuten und die AGB's sowie die geltenden Tarife der EGK. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren. Mitglieder, welche wiederholt gegen die Statuten und die Betriebsvorschriften (Reglemente) verstossen oder die Interessen der EGK grob verletzen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können
durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
2.3 Die Mitglieder haben an der Generalversammlung Stimm- und Antragsrecht.
2.4 Die Mitgliedschaft erlischt mit der schriftlichen Abmeldung, bei Nicht erfüllen der Voraussetzungen zur Mitgliedschaft oder durch Ausschluss. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihre Verpflichtungen gegenüber der EGK sofort zu erfüllen und haben kein Anrecht auf das Genossenschaftsvermögen. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Rekursrecht an die Generalversammlung. Das Rekursschreiben ist innert Monatsfrist nach dem Ausschluss einzureichen. Gegen Ausschluss durch die Generalversammlung kann innert drei Monaten der Richter angerufen werden.
III Vermögensrechtliches, Haftung, Reingewinn
3.1 Das Vermögen der EGK bildet eine Einheit. Für die Mitglieder besteht in keinem Fall ein Anspruch auf Auszahlung eines Anteiles. (keine Anteilscheine)
3.2 Für die Verbindlichkeiten der EGK haftet ausschliesslich deren Vermögen, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV Organisation und Zuständigkeiten
Die Organe der EGK sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Geschäftsleitung
d) Die Revisionsstelle
4.I Generalversammlung
4.1.I Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Die Festsetzung und Änderung der Statuten
2. Die Wahl des Vorstandes und dessen Präsidenten
3. Die Wahl der Kontrollstelle / Revisionsstelle
4. Die Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
5. Die Genehmigung der Jahresrechnung
6. Die Beschlussfassung über grössere Neuanlagen und Erweiterungen
7. Die Festsetzung der Entschädigungen für Vorstandsmitglieder und Kontrollstelle (Start analog Elektrakommission)
8. Die Rekursbehandlung zur verweigerten Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
9. Die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft
4.1.2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
In ausserordentlicher Weise wird sie einberufen, wenn
a) der Vorstand es beschliesst,
b) mindestens der zehnte Teil der Genossenschafter es verlangt (nach Art. 881 , Abs. 2 des OR).
Generalversammlungen sind spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung oder durch schriftliche Einladungen an sämtliche Genossenschaftsmitglieder einzuberufen. Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben. Über Traktanden, die nicht in dieser Form angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn in ordentlicher Weise dazu eingeladen worden ist und mindestens zehn Stimmberechtigte anwesend sind (unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen im OR).
4.1.3 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Juristische Personen bezeichnen ihre Vertretung. Stellvertretung mit Vollmacht durch handlungsfähige Familienmitglieder oder durch einen Genossenschafter ist zulässig. Ein Bevollmächtigter kann nur ein Genossenschaftsmitglied vertreten.
4.1.4 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht mindestens fünf an der Versammlung anwesende Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Es entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern Statuten oder Gesetz nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4.2 Vorstand
4.2.I Der Vorstand besteht aus mindestens drei Genossenschaftsmitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer von vier Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber. Der Vorstand kann durch Fachexperten (Technik / Finanzbuchhaltung) erweitert werden.
4.2.2 Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsführung der Genossenschaft an eine Geschäftsleitung zu übertragen.
4.2.3 Dem Vorstand obliegen die Leitung der Genossenschaft sowie die Aufsicht der Geschäftsleitung, wenn die Geschäftsführung an eine Geschäftsleitung übertragen wird. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. Die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
2. Die rechtsverbindliche Vertretung der Genossenschaft nach aussen
3. Die Genehmigung des Budgets
4. Die Verantwortung für eine wirtschaftliche Betriebsführung
5. Die Aufnahme von Darlehen und Krediten, welche der Finanzierung beschlossener Aufgaben dienen
6. Der Abschluss von Energielieferverträgen
7. Die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen
8. Der Vollzug der Vorschriften des Elektrizitätsgesetzes
9. Der Erlass der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Richtlinien und Reglemente und/oder Weisungen, ferner die Anpassungen der Reglemente und Gebührenordnung
10. Die Ernennung und Abberufung der Geschäffsleitung und deren Vorsitzenden
4.2.4 Der Vorstand kommt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. In dringenden Ausnahmefällen ist ein Zirkularbeschluss per Mail zulässig. Zur gültigen Beschlussfassung ist das absolute Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Der Vorstand führt ein Beschlussprotokoll. Der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied führen kollektiv zu zweien die für die EGK rechtsgültige Unterschrift. Die einfache Mehrheit des Vorstandes kann für weitere Vorstandsmitglieder die Kollektivunterschrift zu zweien beschliessen.
4.3 Geschäftsleitung
4.3.I Der Geschäftsleitung obliegt im Rahmen des Geschäftsreglementes und der Kompetenzordnung die Geschäftsführung.
4.3.2 Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere:
1. Das Vorbereiten der Vorstandssitzungen in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten;
2. Die regelmässige Orientierung des Vorstandes über den Gang der Geschäfte und ausserordentliche Vorkommnisse;
3. Die Antragstellung über die dem Vorstand zum Entscheid vorbehaltenen Angelegenheiten, wie: Änderungsanträge Reglemente, Vorschläge Tarifanpassungen, Festsetzung Abonnementsgebühren, etc.;
4. Der Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes
5. Der Erlass der für die Gesch.ftsführung erforderlichen Weisungen und Richtlinien im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes;
6. Das Aufstellen und Überwachen des Budgets
7. Die laufende Überwachung von Liquidität-und Eigenmitteln
8. Die Personalplanung und Personalführung
9. Die Unterhalts-, Erneuerungs- und Investitionsplanung
4.4. Revisionsstelle / Kontrollstelle
4.4.I Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Gesetzliche Revisionsstelle
4.4.2 Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
1. die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
2. und sämtliche Genossenschafter zustimmen;
3. und die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
OR 727a, Abs. 2
Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen. Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:
1. 10% der Genossenschaffer;
2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
3. Genossenschafter, die einer persönlichen Hafiung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.4.3 Verzichtet die EGK rechtsgültig auf die eingeschränkte Revision, so hat die Generalversammlung anstelle der gesetzlichen Revisionsstelle eine statutarische Kontrollstelle zu wählen. Die statutarische Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht Genossenschafter und nicht zugelassene Revisoren nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zu sein brauchen.
Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der EGK sein. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Revisoren sind unbeschränkt wieder wählbar. Als Kontrollstelle können auch juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften, bezeichnet werden.
4.4.4 Die Kontrollstelle hat die Geschäftsführung und die Bilanz für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und derVermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist. Zu diesem Zweck hat die Verwaltung der Kontrollstelle die nötigen Aufschlüsse zu geben.
Die Kontrollstelle hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. Ohne Vorlegung eines solchen Berichts kann die Generalversammlung über die Betriebsrechnung und die Bilanz nicht Beschluss fassen. Die Kontrollstelle hat bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften der Verwaltung und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung mitzuteilen.
Die Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen. Der Kontrollstelle ist es untersagt, von den bei den Ausführungen ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen einzelnen Genossenschaftern oder Dritten Kenntnis zu geben.
V Revision der Statuten, Liquidation
5.1 Anträge auf Statutenrevision müssen an den Vorstand gerichtet werden, der sie zu begutachten und der Generalversammlung zu unterbreiten hat. Die Statuten können von der Generalversammlung mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.
5.2 Ein Antrag auf Verkauf, Fusion oder Auflösung und Liquidation der EGK bedarf, um erheblich erklärt zu werden, der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Wird die Erheblichkeit ausgesprochen, so wählt die Generalversammlung eine Kommission, welche die Lage der EGK zu untersuchen und in der folgenden Generalversammlung Bericht und Antrag vorzulegen hat. Bei dieser zweiten Versammlung kann die Liquidation und Auflösung beschlossen werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich, wobei 2/3 aller Genossenschaftsmitglieder anwesend sein müssen.
5.3 Bei einer allfälligen Liquidation hat ein Schuldenruf zu erfolgen, und zwar im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Aargauischen Amtsblatt.
5.4 Bei einer allfälligen Auflösung der Genossenschaft geht nach Tilgung allfälliger Schulden das verbleibende Vermögen an die Einwohnergemeinde der Stadt Kaiserstuhl oder deren Rechtsnachfolger. Eine Ausschüttung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Aenderung dieser Bestimmung erfordert die Zustimmung von 3/4 der Stimmen, wobei 2/3 aller Genossenschaftsmitglieder anwesend sein müssen
VI Allgemeine Bestimmungen
6.I Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Geschäftsjahr
6.2 Die Mitteilungen und Einladungen an alle Mitglieder erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in der Regionalzeitung ,,Die Botschaft", oder mittels Mail oder Briefpost. Das offizielle Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB).
6.3 Für allfällige Streitigkeiten richtet sich der Gerichtsstand nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
6.4 Soweit die Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gilt das Genossenschaftsrecht gemäss Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
6.5 Die EGK erlangt ihre Rechtsgültigkeit mit dem Eintrag in das Aargauische Handelsregister.
6.6 Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 18.09.2018 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.