Gültig ab 01.01.2019
Allgemeine Bestimmungen
Grundlagen und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die jeweils gültigen Tarife/Preise sowie allfällig individuelle schriftliche Vereinbarungen bilden die Grundlage für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie aus dem Verteilnetz sowie die Rücklieferung in das Verteilnetz der Elektra-Genossenschaft Kaiserstuhl (nachstehend EGK genannt) an die Endverbraucher/Produzenten (nachstehend Kunden genannt) sowie für Eigentümer von elektrischen Mittel- und Niederspannungsinstallationen, welche direkt an das Verteilnetz der EGK angeschlossen sind. Sie bilden zusammen mit den jeweils gültigen Anhängen und Tarifen/Preisen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der EGK und ihren Kunden.
Der Anschluss an das Netz, die Netznutzung und/oder der Bezug oder die Rücklieferung von Energie gelten als Anerkennung dieser AGB sowie der jeweils gültigen Ausführungsvorschriften und Tarife/Preise.
In besonderen Fällen hinsichtlich der Charakteristik des Energiebezugs, wie zum Beispiel bei Lieferungen an Grosskunden, Bereitstellung und Lieferung von Ergänzungs- oder Ersatzenergie an Kunden mit Eigenerzeugungsanlagen, Installationen von temporären Netzanschlüssen mit vorübergehender Energielieferung (Schausteller, Ausstellungen, Festanlässe, Baustellen, usw.) sowie für weitere Netzanschlüsse und/oder Lieferungen können fallweise besondere Bedingungen vereinbart werden. In diesen abweichenden Fällen gelten die Allgemeinen Bedingungen der vorliegenden AGB sowie die geltenden Tarife/Preise nur insoweit, als nichts Abweichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist.
Jeder Kunde hat auf Verlangen Anrecht auf Aushändigung dieser AGB sowie zur Einsicht der für ihn zutreffenden Tarife/Preise über die Homepage der ELCOM (www.strompreis.elcom.admin.ch).
Die in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich sowohl auf das weibliche wie das männliche Geschlecht.
Vorbehalten bleiben in jedem Fall die zwingenden bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften.
Begriffsbestimmungen
Als Kunden gelten:
Bei Netzanschlüssen von elektrischen Installationen an die Verteilanlagen: Die Eigentümer der anzuschliessenden Sache.
Bei Baurechten oder Stockwerkeigentum: Die Baurechtsberechtigten oder Stockwerkeigentümer.
Bei Netznutzung- und Energielieferungen:
Die Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Gebäuden, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Elektroinstallationen, deren Energieverbrauch über Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. Für Untermieter und Kurzzeitmieter werden in der Regel keine eigenen Zählerabonnemente geführt.
In Liegenschaften mit häufigem Benutzerwechsel kann die EGK den Grundpreis, die Netznutzung, Energie und die Abgaben dem Liegenschaftseigentümer verrechnen. In Liegenschaften mit mehreren Benutzern lautet das Zählerabonnement für den Allgemeinverbrauch (z.B. Treppenhausbeleuchtung, Lift, usw.) auf den Liegenschaftseigentümer.
Kunden mit Grundversorgung nach Stromversorgungsgesetz (StromVG):
Als Kunden mit Anspruch auf Grundversorgung mit elektrischer Energie im Rahmen der bundesrechtlichen Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG) gelten Endverbraucher, die keinen Anspruch auf freien Netzzugang bzw. freie Lieferantenwahl haben. Diese gelten bis zur vollen Marktöffnung als feste Endverbraucher und sind von der EGK nach Vorgabe der StromVG-Bestimmungen zu beliefern. Dasselbe gilt für jene Kunden, welche auf den freien Netzzugang bzw. die freie Lieferantenwahl verzichten.
Kundenverhältnis
Entstehung des Rechtsverhältnisses
Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden für den Netzanschluss, die Netznutzung und/oder den Energiebezug respektive die Energielieferungen entsteht in der Regel mit dem Anschluss an das EGK-Verteilnetz, durch schriftliche Vereinbarung oder mit dem Energiebezug und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung.
Die Energielieferung wird aufgenommen, sobald die Vorleistungen des Hauseigentümers und des Kunden, wie Bezahlung der Netzanschlusskosten, der Baukostenbeiträge und dergleichen, erfüllt sind.
Der Kunde ist nur berechtigt die Energie zu den in diesen AGB bzw. vertraglich bestimmten Zwecken zu verwenden.
Ohne besondere Bewilligung der EGK ist der Kunde nicht berechtigt Energie an Dritte abzugeben, ausgenommen an Unter- oder Kurzzeitmieter. Dabei dürfen auf den Tarifen/Preisen der EGK keine Zuschläge gemacht werden. Dasselbe gilt auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und dergleichen.
Die EGK kann bei der Anmeldung eines Energiebezuges Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.
Beendigung des Rechtsverhältnisses
Das Rechtsverhältnis kann vom nicht zum freien Markt zutrittsberechtigten Kunden nach Art. 6 StromVG, sofern nichts anderes vereinbart ist, jederzeit mit einer Frist von mindestens zehn Arbeitstagen durch schriftliche, elektronische oder mündliche Abmeldung beendet werden (wie Um- und Wegzug, usw.). Der Ablesetermin wird durch die EGK festgelegt und findet innerhalb drei Arbeitstagen vor oder nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses statt. Der Kunde hat den Energieverbrauch sowie allfällige weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen, zu bezahlen.
Im Falle der freien Wahl des Energielieferanten nach Art. 6 StromVG und Art. 11 StromVV kann der Kunde ohne schriftlichen individuellen Energielieferungsvertrag mit der EGK sein bisheriges Energielieferverhältnis unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils jährlich durch eingeschriebenen Brief per Ende Dezember kündigen. Vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Die Nichtbenutzung von Netzanschlüssen, elektrischen Geräten oder Anlageteilen bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.
Netznutzung, Energiebezüge und allfällige weitere Kosten sowie Umtriebe, die nach Beendigung des Rechtsverhältnisses oder in leer stehenden Mieträumen und unbenutzten Anlagen anfallen, gehen zu Lasten des Eigentümers der entsprechenden Liegenschaft.
Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftseigentümer für leer stehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die Demontage der Messeinrichtungen verlangen. Die Aufwendungen für die Wiederinbetriebnahme, wie Montage der Mess- und Steuereinrichtungen sowie Inbetriebnahmeaufwendungen, werden dem Liegenschaftseigentümer verrechnet. Der Grundpreis der Messung wird bis zur Demontage der Zähler weiter verrechnet.
Bei Ausserbetriebnahme von Messeinrichtungen behält sich die EGK vor, auf Kosten des Kunden geeignete Massnahmen zu treffen, um eine unbefugte oder unkontrollierte Wiederinbetriebnahme zu verhindern.
Muss ein Netzanschluss demontiert werden, ist dies der EGK vier Wochen vor Ausführung schriftlich zu melden.
Die EGK kann bei der Abmeldung eines Energiebezugs Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.
Miet-, Pacht- und Eigentumswechsel
Der EGK ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes schriftlich Meldung zu erstatten:
Vom Verkäufer; der Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder einer Wohnung, mit Adressangabe des Käufers.
Vom wegziehenden Mieter oder Pächter; der Wegzug aus gemieteten oder gepachteten Räumen, mit Angabe der neuen Wohnadresse.
Vom Vermieter; der Mieterwechsel einer Wohnung oder Liegenschaft.
Vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft; der Wechsel in der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung ausübt, mit Angabe deren Adresse.
Kosten, die bei nicht oder zu spät gemeldeten Wechsel oder Mutationen anfallen, werden dem Liegenschaftseigentümer, bzw. der Liegenschaftsverwaltung in Rechnung gestellt.
Energielieferung
Umfang der Energielieferung
Die EGK liefert dem Kunden, gestützt auf diese AGB, Energie im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Die EGK ist berechtigt zu verlangen, dass der Energiebezug den in den Produktions- und Verteilanlagen herrschenden Belastungs- bzw. Kapazitätsverhältnissen angepasst wird. Allfällig notwendige Netzanpassungen können dem Verursacher ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden. Die EGK ist ausserdem berechtigt, während der Spitzenbelastungszeit nötigenfalls die Leistung einzuschränken oder Geräte und oder Einrichtungen zu sperren (s. StromVG).
Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über die Energieverwendung (z.B. kantonale Verbote von Aussen- oder Schwimmbadheizungen) obliegt dem Kunden.
Die EGK setzt für die Energielieferung die Energieart, Spannung, Frequenz und den Leistungsfaktor cos phi sowie die Art der Schutzmassnahmen fest. Das Niederspannungsnetz wird mit Drehstrom in der Nennspannung 3 x 400/230 Volt und mit der Nennfrequenz von 50 Hz betrieben. Die EGK ist berechtigt, besondere Bedingungen festzulegen, sofern der vorgeschriebene Leistungsfaktor nicht eingehalten und vom Kunden keine Abhilfe getroffen wird.
Regelmässigkeit der Energielieferung / Einschränkung
Die EGK liefert die Energie in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranzen für Span-nung und Frequenz gemäss der Schweizer Norm EN 50160 „Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen“. Vorbehalten bleiben besondere Tarif- sowie die nachstehenden Ausnahmebestimmungen.
Die EGK hat das Recht, die Energielieferung einzuschränken oder ganz einzustellen:
bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks, Sabotage;
bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen (wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Erdbeben, usw.), Störungen und Überlastungen im Netz sowie Produktionseinbussen infolge Ressourcenmangels;
bei betriebsbedingten Unterbrechungen, wie Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr vom Vorlieferanten oder bei Lieferengpässen;
bei Unfällen;
bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen;
wenn die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet werden kann;
bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung des Landes;
aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen;
Voraussehbare längere Unterbrechungen und Einschränkungen werden den Kunden im Voraus und in geeigneter Form angezeigt. Die EGK wird auf die Bedürfnisse der Kunden soweit möglich Rücksicht nehmen.
Zur optimalen Lastbewirtschaftung ist die EGK berechtigt, für bestimmte Gerätekategorien die Freigabezeiten einzuschränken oder zu verändern. Die dafür notwendigen technischen Einrichtungen gehen zu Lasten des Kunden.
Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Energieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs-, Frequenzschwankungen und Oberschwingungen im Netz entstehen können.
Kunden, die eigene Erzeugungsanlagen besitzen oder Energie aus einem Fremdnetz beziehen, haben die besonderen Bedingungen über den Parallelbetrieb mit dem Netz der EGK einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass im Falle von Stromunterbrüchen im EGK-Netz solche Anlagen automatisch von diesem abgetrennt und nicht wieder zugeschaltet werden können, solange das EGK-Netz spannungslos ist.
Die Kunden haben unter Vorbehalt von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen entsteht aus:
Spannungs- und Frequenzschwankungen irgendwelcher Art und Grösse oder störenden Oberschwingungen im Netz;
Unterbrechungen oder Einschränkungen der Energieabgabe sowie aus der Einstellung der Energielieferung oder aus dem Betrieb von Rundsteueranlagen, sofern die Unterbrechungen aus Gründen erfolgen, die in diesen AGB vorgesehen sind;
Unterbrechungen oder Einschränkungen der Energieübernahme von dezentralen Energieerzeugungsanlagen in das EGK-Verteilnetz, die aus Gründen erfolgen, die gemäss diesen AGB als betriebsbedingte Unterbrechungen gelten.
Netzregulierungsmassnahmen, welche die Produktion von dezentralen Energieerzeugungsanlagen einschränken.
Einstellung der Energielieferung infolge Kundenverhalten
Die EGK ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Energielieferung einzustellen, wenn der Kunde:
elektrische Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden;
rechtswidrig Energie bezieht;
den Beauftragten der EGK den Zutritt zu seiner Anlage oder Messeinrichtungen nicht ermöglicht;
seinen Zahlungsverpflichtungen (s. auch Art. 19.4) nicht nachgekommen ist;
in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstösst;
Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können durch Beauftragte der EGK oder durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt oder plombiert werden.
Bei vorsätzlicher Umgehung der Tarifbestimmungen durch den Kunden oder dessen Beauftragten sowie bei widerrechtlichem Energiebezug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen. Die EGK behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.
Die Einstellung der Energielieferung durch die EGK befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber der EGK. Aus der rechtmässigen Einstellung der Energielieferung durch die EGK entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.
Der Kunde haftet für alle Schäden, die er durch sein Verschulden, Nachlässigkeit oder vorschriftswidrige Benutzung seiner elektrischen Einrichtungen der EGK oder Drittpersonen gegenüber verursacht.
Netzanschluss und Netznutzung
Vergleiche die schematischen Begriffserläuterungen in den Anhängen 1 und 2.
Bewilligungen und Zulassungsanforderungen
Einer Bewilligung der EGK bedürfen:
der Neuanschluss einer Liegenschaft;
die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses;
der Anschluss von bewilligungspflichtigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbesondere Anlagen, die Spannungseinbrüche oder andere Netzrückwirkungen verursachen;
der Anschluss von elektrischen Raum- und Aussenheizungen, Wärmepumpen und dergleichen;
der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz ab einer Leistung von 600 W;
der Energiebezug für vorübergehende Zwecke (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe, usw.).
Das Gesuch ist auf den von der EGK vorgesehenen Formularen einzureichen. Es sind dem Gesuch alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe, allfällige kantonale Sonderbewilligungen und dergleichen beizulegen, insbesondere Angaben über die Energieverwendung und eine fachkundige Bedarfsberechnung (Anschlussleistung, Gleichzeitigkeitsfaktor), bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vorgesehenen Heizgeräte.
Der Kunde oder sein Installateur bzw. Gerätelieferant hat sich rechtzeitig bei der EGK über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen (Leistungsfähigkeit der Verteilanlagen, Spannungshaltung, Notwendigkeit der Verstärkung von Verteilanlagen, usw.).
Die Übertragung von Daten und Signalen auf dem EGK-Verteilnetz ist der EGK vorbehalten. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die EGK und sind in der Regel entschädigungspflichtig.
Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie:
den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik
im normalen Betrieb die elektrischen Einrichtungen anderer Kunden sowie Anlagen der EGK (z. B. Fern- und Rundsteueranlagen) nicht störend beeinflussen;
von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (EStI) gemäss Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV)1 sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist.
Die EGK kann auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen:
für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raum- und Aussenheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendungen;
wenn der vorgeschriebene Leistungsfaktor cos phi nicht eingehalten wird;
für elektrische Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen und damit den Betrieb der Anlagen der EGK oder deren Kunden stören; insbesondere auch bei störenden Oberwellen- und Resonanzerscheinungen sowie Spannungsabsenkungen;
zur rationellen Energienutzung;
für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (EEA);
Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bestehende Kunden und Anlagen angeordnet werden. Weiter ist das Beheben von Beeinflussungen, die durch die Rundsteuerfrequenzen verursacht werden, Sache des Kunden.
Anschluss an die Verteilanlagen
Das Erstellen der Netzanschlussleitung ab der Netzanschlussstelle im bestehenden Verteilnetz bis zur Netzgrenzstelle erfolgt durch die EGK oder deren Beauftragte. Sie erhebt für die Netzanschlussleitung Kostenbeiträge. Zusätzlich werden für das vorgelagerte Verteilnetz angemessene Netzkostenbeiträge verrechnet. Die entsprechenden Beiträge sind in separaten Anhängen geregelt.
Die EGK bestimmt die Art der Ausführung, die Leitungsführung, den Kabelquerschnitt nach Massgabe der vom Kunden gewünschten Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers, den Ort der Hauseinführung, den Standort des Anschlussüberstromunterbrechers sowie der Mess- und Steuergeräte. Dabei nimmt die EGK nach Absprache mit dem Kunden auf dessen Interessen gebührend Rücksicht. Bei Einfamilienhäuser erfolgt der Anschluss grundsätzlich in einem Fassadenkasten. Bei einem Umbau kann die EGK einen Fassadenkasten verlangen.
Als Netzgrenzstelle für das Eigentum zwischen EGK-Netz und Hausinstallation gilt das Kabelende in der Eingangsklemme des Anschlussüberstromunterbrechers.
Die Netzgrenzstelle ist massgebend für die Zuordnung von Eigentum, Haftung und Unterhaltspflicht. Der Kunde trägt ab der Netzgrenzstelle auf eigene Kosten die Verantwortung für die Installation sowie den Unterhalt seiner Anlagen.
Die EGK erstellt für eine Liegenschaft und für zusammenhängende Bauten in der Regel nur eine Netzanschlussleitung. Weitere Netzanschlussleitungen sowie Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Gebäuden gehen zu Lasten des Kunden.
Die EGK ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Netzanschlussleitung zu versorgen sowie unabhängig von den bis anhin geleisteten Kostenbeiträgen an einer Netzanschlussleitung, die durch ein Grundstück Dritter führt, weitere Grundstückeigentümer anzuschliessen. Die EGK ist berechtigt, die für die Netzanschlussleitungen erforderlichen Dienstbarkeiten auf ihre Kosten ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Der Grundeigentümer sowie der Baurechtsberechtigte erteilen oder verschaffen der EGK kostenlos das Durchleitungsrecht für die sie versorgende Netzanschlussleitung. Sie verpflichten sich, das Durchleitungsrecht auch für solche Anschlussleitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind. Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen richten sich allfällige Entschädigungen nach den jeweils geltenden Richtlinien und Ansätzen des Schweizerischen Bauernverbandes.
Bei Verstärkungen, Erweiterungen oder Änderungen von Anschlussleitungen gelten sinngemäss die für die Erstellung von Anschlussleitungen festgelegten Bestimmungen. Als Änderungen gelten insbesondere Um- und Neubauten bzw. Umnutzung, die Verlegung, Änderung, Ersatz oder die Demontage des bestehenden Anschlusses.
Der Kunde hat darauf zu achten, dass über Leitungs-Trassen keine tiefwurzelnden Bäume gepflanzt werden. Werden Bauvorhaben über oder im Bereich von Leitungs-Trassen geplant, muss rechtzeitig mit der EGK Kontakt aufgenommen werden, damit die erforderlichen Massnahmen geplant und ausgeführt werden können. Im Unterlassungsfall wird der Kunde für einen allfällig dadurch entstandenen Schaden gegenüber der EGK haftbar.
Der Grundeigentümer hat sicherzustellen, dass für Bau, Betrieb, Instandhaltung und Reparaturen des Netzanschlusses ab der Parzellengrenze bis inkl. der Messstelle der Zugang gewährleistet ist.
Ist zur Belieferung eines Kunden mit hohen Leistungsansprüchen eine besondere Anlage und/oder Transformatorenstation notwendig, so hat der Kunde den erforderlichen Platz dazu kostenlos und dauernd zur Verfügung zu stellen. Die Anlage und/oder Transformatorenstation ist nach den Vorgaben der EGK in der Regel auf Kosten des Kunden zu erstellen. Der Standort solcher Stationen wird von der EGK in Absprache mit dem Kunden festgelegt. Die EGK ist berechtigt, die Anlage und/oder Transformatorenstation auch zur Energieabgabe an Dritte zu verwenden.
Wird die Erstellung von Anlagen und/oder Transformatorenstationen für eine sichere und wirtschaftliche Energieversorgung notwendig, so sind die Kunden und Grundeigentümer verpflichtet, der EGK in angemessener Weise den Bau zu ermöglichen.
Die Eigentumsverhältnisse einer Transformatorenstation, deren Unterhalt sowie Kostenbeiträge werden zwischen der EGK und dem Kunden vertraglich separat geregelt.
Die Kosten für vorübergehende Netzanschlüsse (wie Anschlussleitungen oder Transformatorenstationen für Baustellen, Anschlüsse für Schausteller, Festbetriebe, usw.) gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
Schutz von Personen und Werkanlagen
Wenn der Kunde bzw. Haus- oder Grundeigentümer in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vornehmen oder veranlassen will, welche die Anlagen schädigen oder gefährden könnten (z.B. Baumfällen, Bauarbeiten, Sprengen, usw.), so ist dies der EGK mindestens zehn Arbeitstage vor Arbeitsbeginn schriftlich mitzuteilen. Die EGK legt in Absprache mit dem Kunden die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest.
Plant der Kunde bzw. Hauseigentümer auf privatem oder öffentlichem Boden Grabarbeiten, so hat er sich vorgängig bei der EGK über die Lage allfällig im Erdboden verlegter Kabelleitungen zu erkundigen. Werden im Rahmen der Arbeiten unvorhergesehene Kabelleitungen erkannt, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und die EGK über die Feststellung zu informieren. Die EGK bestimmt die weiteren Massnahmen.
Der Kunde hat jede Schädigung oder Gefährdung der Anlagen der EGK im Rahmen der gebotenen Sorgfaltspflicht zu vermeiden. Er haftet für den in Missachtung dieser Sorgfaltspflicht angerichteten Schaden.
Leitungsbau in Alignementsterrain
Die EGK ist berechtigt, in Terrain, welches mit Alignement (geplante Baulinien, Strassen, usw.) belegt ist, schon vor der Erstellung der Strassen Leitungen zu legen.
Die EGK hat in diesen Fällen nur Ersatz für den Schaden zu leisten, der durch die entsprechenden Arbeiten entsteht.
Niederspannungsinstallationen
Niederspannungsinstallationen sind nach der Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes2 und den darauf basierenden Vorschriften zu erstellen, zu ändern, zu erweitern und instand zu halten. Installationen dürfen nur von Personen oder Firmen vorgenommen werden, welche im Besitze einer vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (EStI) gemäss NIV ausgestellten oder anerkannten Installationsbewilligung sind.
Die Erstellung und Erweiterung solcher Installationen sind vom Eigentümer der elektrischen Niederspannungsinstallation bzw. vom beauftragten Installateur der EGK zu melden. Eine Installationsanzeige ist in jedem Fall vor einer Leistungsänderung von 3.6 kW oder vor einem Eingriff in die Messung und Rundsteuerung einzureichen. Temporäre Installationen sind in jedem Fall anzumelden. Danach ist mit der Bestätigung eines dafür berechtigten Installateurs oder eines unabhängigen Kontrollorgans mit Kontrollbewilligung der Nachweis nach NIV zu erbringen, dass die betreffenden Installationen den geltenden Niederspannungsinstallationsnormen (NIV, NIN) und den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen.
Die Installationen und die an das Netz angeschlossenen Geräte sind dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.
Den Kunden wird empfohlen, bei allfällig ungewöhnlichen Erscheinungen in ihren Installationen, wie häufiges Durchschmelzen von Sicherungen, Knistern, Rauchentwicklungen und dergleichen, den betroffenen Anlageteil auszuschalten und unverzüglich einen berechtigten Installateur mit der Behebung der Störung zu beauftragen.
Die EGK fordert die Eigentümer von Niederspannungsinstallationen periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen genügen. Der Sicherheitsnachweis ist von einem unabhängigen Kontrollorgan auszustellen, das an der Planung und Installation der betreffenden technischen Anlagen nicht beteiligt gewesen ist. Die EGK führt aufgrund des eingereichten Sicherheitsnachweises Stichprobenkontrollen nach NIV durch und fordert die Installationsinhaber auf, allfällige Mängel auf eigene Kosten umgehend durch einen berechtigten Installateur beheben zu lassen.
Der Kunde ermöglicht den Mitarbeitern der EGK oder beauftragten Dritten zu angemessener Zeit und im Fall von Störungen jederzeit den Zugang zu sämtlichen Grenz- und Messstellen sowie zur Installation.
Messeinrichtungen
Messeinrichtungen
Die für die Messung von Energie und Leistung notwendigen Mess-, Auslese- und/oder Steuereinrichtungen werden von der EGK geliefert und montiert. Die Kosten der Erstausrüstung gehen zu Lasten der Kunden. Diese Einrichtungen bleiben im Eigentum der EGK und werden auf deren Kosten unterhalten. Der Eigentümer erstellt auf eigene Kosten die für den Anschluss der Mess-, Auslese- und/oder Steuereinrichtungen notwendigen Installationen und Telekommunikationsanschlüsse gemäss Vorgaben der EGK. Überdies stellt er der EGK den für den Einbau der Mess-, Auslese- und/oder Steuereinrichtungen erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Eigentümer auf seine Kosten erstellt. Die Mess-, Auslese- und/oder Steuereinrichtungen müssen für Beauftragte der EGK jederzeit zugänglich sein. Der Zugang zur im Gebäude montierten Hauptverteilung wird der EGK vom Liegenschaftseigentümer über sein Schliesssystem kostenlos gewährt. Die EGK ist berechtigt, auf ihre Kosten ein Schlüsseldepot in der Nähe des Hauseingangs zu montieren.
Werden die Mess-, Auslese- und/oder Steuereinrichtungen ohne Verschulden der EGK beschädigt, so gehen die Kosten für die Wiederherstellung des Vorzustands zu Lasten des Liegenschaftseigentümers. Mess-, Auslese- und/oder Steuereinrichtungen dürfen nur durch die EGK oder direkt Beauftragte der EGK plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden. Nur sie sind befugt, die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein-/Ausbau der Mess-, Auslese- und/oder Steuereinrichtungen herzustellen oder zu unterbrechen. Wer Plomben an Mess-, Auslese- und/oder Steuerinstrumenten beschädigt, ist verpflichtet, die Beschädigung umgehend der EGK zu melden. Wer Plomben an Mess-, Auslese- und/oder Steuereinrichtungen entfernt oder Manipulationen an diesen Einrichtungen vornimmt (die deren Funktion vorübergehend oder bleibend beeinflussen), haftet gegenüber der EGK für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Kontrolle und Wiederherstellung. Die EGK behält sich vor, Strafanzeige zu erstatten.
Messeinrichtungen wie Unterzähler, welche sich im Eigentum des Kunden befinden und für die Weiterverrechnung an Dritte dienen, sind von diesem auf eigene Kosten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Messwesen3 sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften und Verordnungen zu unterhalten und periodisch amtlich prüfen zu lassen.
Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der EGK-Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an der EGK-Mess-, Auslese- und/oder Steuereinrichtungen festgestellt, so trägt die EGK die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der EGK eigenen Einrichtungen, ansonsten gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten des Kunden.
Mess- und Ausleseeinrichtungen, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als korrekt messend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger, usw. mit Differenzen bis +/- 30 Minuten auf die Uhrzeit.
Die Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess-, Auslese- und/oder Steuereinrichtungen der EGK unverzüglich zu melden.
Messung des Energieverbrauches
Für die Feststellung des Energieverbrauches sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtungen der EGK massgebend. Das Ablesen der Zähler sowie der übrigen Messeinrichtungen erfolgt durch die EGK, deren Beauftragte oder durch Fernauslesung. Die EGK kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände gemäss EGK-Vorgaben zu melden.
Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messeinrichtung wird der Energiebezug des Kunden soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden von der EGK festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichbaren Perioden auszugehen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
Kann der Fehler nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so ist die Abrechnung für diese Dauer, jedoch höchstens für die letzten fünf Jahre, entsprechend zu bereinigen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festgestellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperiode angepasst. Art. 8.3 bleibt vorbehalten.
Treten in einer Installation Verluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Reduktion des registrierten Energieverbrauches.
Netznutzungs- und Energiepreise, Tarife und Kostenbeiträge
Preise und Tarife
Die Netznutzungs- und Energiepreise werden in der Regel jährlich mittels Tarifblatt publiziert.
Über die anzuwendenden Tarife, innerhalb der bestehenden Produkte, entscheidet der Vorstand.
Kostenbeiträge / Solidarhaftung / Gesetzliches Grundpfandrecht
Die Netzkostenbeiträge und Erstellungskosten sind im Preisblatt Anschlusskosten definiert.
Für Forderungen aus der laufenden Rechnung haften bei Handänderungen der bisherige und der neue Liegenschaftseigentümer solidarisch.
Die EGK hat für die Erstellung, Änderung oder Erneuerung von elektrischen Erschliessungsanlagen auf Anschluss- oder Erschliessungsbeiträgen ein gesetzliches Grundpfandrecht nach § 34 Abs. 5 Baugesetz des Kantons AG (BauG).
Verrechnung und Inkasso
Verrechnung
Für die Feststellung des Energieverbrauchs gelten die Angaben der EGK-Messgeräte. Das Ablesen erfolgt durch Beauftragte der EGK oder durch Fernauslesung.
Rechnungsstellung und Zahlung
Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt in regelmässigen Zeitabständen. Die EGK kann zwischen den Zählerablesungen Akontorechnungen in der Höhe der voraussichtlichen Energiebezugskosten stellen. Die EGK kann vom Kunden angemessene Vorauszahlung (Kaution) oder Sicherstellung verlangen, Prepaymentzähler einbauen oder monatlich bzw. wöchentlich Rechnung stellen. Prepaymentzähler können von der EGK so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil zur Tilgung bestehender Forderungen der EGK übrig bleibt. Die Kosten für den Ein- und Ausbau der entsprechenden Mess-, Auslese- und/oder Steuereinrichtungen sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Kunden.
Sämtliche Steuern, Abgaben (z.B. Konzessionsabgaben an die Gemeinden) sowie Belastungen (wie Systemdienstleistungen, Kostenwälzungen aus vorgelagerten Netzebenen) aus Richtlinien von Branchenverbänden oder der Schweizerischen Höchstspannungsnetzbetreiberin gehen zu Lasten des Kunden. Das gleiche gilt für Kosten aus gesetzlichen Förderungsmassnahmen von erneuerbaren Energien.
Die Rechnungen oder E-Rechnungen werden vom Kunden innert 10 oder 30 Tagen nach Zustellung ohne jeglichen Abzug mit dem zugestellten Einzahlungsschein, mit Bank- oder Postauftrag, E-Payment, oder Dauerauftrag beglichen, sofern nicht das Lastschriftverfahren bei einem Finanzinstitut vereinbart ist, dass die Rechnungsbeträge direkt dem Bank- oder dem Postkonto des Kunden belastet werden. Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der EGK zulässig. Dies bedingt eine schriftliche Zahlungsvereinbarung, die gegengezeichnet werden muss.
Bei Zahlungsverzug (ungenutztem Ablauf der Zahlungsfrist) erfolgt ein Mahnverfahren, beginnend mit einer Zahlungserinnerung (1. Mahnung), welches ab der 2. Mahnung (Einschreiben oder A-Post Plus) gebührenpflichtig ist. In der Regel erfolgen zwei Mahnungen. Mit der 2. Mahnung erfolgt der Hinweis, dass bei erneutem Ausbleiben der Zahlung, die Energielieferung eingestellt oder ein Prepaymentzähler montiert wird.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Kunden die durch den Zahlungsverzug verursachten zusätzlichen Aufwendungen (Porto, Inkasso, Aus- und Wiedereinschaltungen der Energiezufuhr, usw.) zuzüglich Verzugszinsen in Rechnung gestellt.
Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer nachträglich während fünf Jahren ab Fälligkeit berichtigt werden.
Bei Beanstandungen der Energiemessung ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen zu verweigern. Bestrittene Rechnungen gegenüber der EGK dürfen nicht mit dessen Guthaben aus Stromlieferungen verrechnet werden.
Schlussbestimmungen
Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Artikel dieser AGB als ganz oder teilweise ungültig erweisen, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die ungültigen Artikel sind durch rechtlich zulässige Regelungen zu ersetzen, die sachlich und wirtschaftlich den ungültigen Artikeln möglichst nahe kommen. Falls sich Lücken ergeben sollten, ist das Reglement seinem Sinn und Zweck entsprechend zu ergänzen.
Übergangsbestimmungen
Bestehende Anlagen sind in ihrem Bestand gewährleistet, solange sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Neue Anlagen
Technische Reglementänderungen gelten für alle neu zu erstellenden Anlagen, auch innerhalb eines laufenden Rechtsverhältnisses.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bad Zurzach.
Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
Inkrafttreten
Die vorliegenden AGB treten mit der Betriebsaufnahme der Elektra Genossenschaft Kaiserstuhl am 01.01.2019 in Kraft.
Kaiserstuhl, 01.01.2019
Elektra-Genossenschaft Kaiserstuhl
Ruedi Weiss
Präsident